Allgemeine Geschäftsbedingungen der FEMTO Messtechnik GmbH
AGB – Fassung 10. August 2023
1. Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“, „AGB“) gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen (nachfolgend „Individualvertrag“) insbesondere über das Erbringen von Dienstleistungen, Nutzungseinräumungen und/oder die Zurverfügungstellung von – gleich ob körperlich oder unkörperlich – Waren, Erzeugnissen und Produkten (nachfolgend: „Vertragsleistungen“) zwischender FEMTO Messtechnik GmbH (nachfolgend: „FEMTO“) und dem Vertragspartner in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Fassung. Alle Angebote und Leistungen von FEMTO erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser AGB, sofern die Parteien keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen haben. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FEMTO Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen beider Parteien.
1.2 Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Nachfolgende Ziff. 2.1. findet auch auf Verbraucher i.S.d. § 13 BGB Anwendung.
2. Vertragsschluss/Willenserklärungen
2.1 Angebote von FEMTO richten sich nicht an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Die Vertragspartner versichern, dass sie bei der Abgabe ihres Angebots als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handeln. FEMTO behält sich das Recht vor, die Annahme von Bestellungen von einer vorherigen Prüfung der unternehmerischen Stellung des Vertragspartners abhängig zu machen. Verträge zwischen FEMTO und dem Vertragspartner können in deutscher und englischer Sprache abgeschlossen werden.
2.2 Die von FEMTO im Internet und/oder in der schriftlichen wie elektronischen Korrespondenz beworbenen Angebote stellen – sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes geregelt ist – keine verbindlichen Angebote im Rechtssinne dar und sind stets freibleibend. Sie dienen alleine der Präsentation der Vertragsleistungen. Ein Individualvertrag über die Erbringung von Vertragsleistungen durch FEMTO kommt erst zustande durch die schriftliche Annahme der Bestellung des Vertragspartners seitens FEMTO (nachfolgend: „Vertragsbestätigung“) oder durch Beginn der Ausführung der Vertragsleistung durch FEMTO. Eine von FEMTO nach Zugang einer Bestellung an den Vertragspartner versandte Bestätigung über den Eingang der Bestellung (nachfolgend: „Bestellbestätigung“) stellt noch keine Annahme des Angebots des Vertragspartners dar.
2.3 Eine Bestellung von Vertragsleistungen seitens FEMTO gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (bspw. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme ausdrücklich hinzuweisen.
2.4 FEMTO ist an die gegenüber dem Vertragspartner abgegebenen Angebote und/oder Bestellungen mangels abweichender Ausführungen in dem jeweiligen Angebot und/oder der Bestellung lediglich bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem FEMTO den Zugang einer Antwort des Vertragspartners unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
3. Vertragsgegenstand/Leistungspflichten FEMTO
3.1 Der von FEMTO geschuldete Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach den im jeweiligen Individualvertrag angegebenen Merkmalen, ergänzend nach diesen Bedingungen, sowie ergänzend nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.2 Die Vertragsleistungen bestehen grundsätzlich in einer Zurverfügungstellung von körperlichen Gegenständen („Vertragsprodukte“) durch FEMTO. Unkörperliche Erzeugnisse, die für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsprodukte erforderlich sind – insb. Soft- und Firmware – sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen von FEMTO, wenn und soweit dies aus dem jeweiligen Angebot hervorgeht oder ausdrücklich vereinbart worden ist. Durch den Vertragsschluss erwirbt der Vertragspartner an diesen Erzeugnissen kein Eigentum, sondern lediglich ein Nutzungsrecht i.S.d. nachfolgenden Bestimmungen. Ein Einbau beim Vertragspartner (und/oder einem vom Vertragspartner benannten Dritten) und/oder eine Integration der Vertragsprodukte in ein bestehendes System wird nur für den Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung Bestandteil der Vertragsleistungen. Über das Zurverfügungstellen der Vertragsprodukte hinausgehende Werk-, Anpassungs- und Supportleistungen schuldet FEMTO nur dann/soweit, wenn/wie dies im Individualvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
3.3 Eine Überprüfung, Wartung, Reparatur und/oder Kalibrierung derVertragsprodukte durch FEMTO erfolgt ausschließlich am Sitz von FEMTO und bedarf – vorbehaltlich etwaiger Gewährleistungsrechte des Vertragspartners – einer gesonderten Vereinbarung. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sein sollte, sind Kostenschätzungen, Kostenauskünfte und Kostenvoranschläge seitens FEMTO stets unverbindlich. Bei Kostenvoranschlägen gilt im Übrigen die gesetzliche Regelung des § 649 BGB. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, FEMTO die Vertragsprodukte, die Gegenstand der vorstehend benannten Arbeiten sind, auf eigene Kosten und unter Tragung der Gefahr am Sitz von FEMTO zur Verfügung zu stellen.
3.4 Soweit Vertragsleistungen Werkleistungen darstellen, ist das jederzeitige Kündigungsrecht des Vertragspartners (§ 648 BGB) ausgeschlossen; soweit Vertragsleistungen nach mietvertraglichen Bestimmungen erbracht werden, haftet FEMTO entgegen § 536a Abs. 1 BGB nur bei Verschulden auf Schadensersatz für anfängliche Mängel. Soweit FEMTO im Vorfeld eines Vertragsschlusses dem Vertragspartner Muster von Vertragsprodukten zur Verfügung stellt, finden die hiesigen Regelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass Zahlungsansprüche i.S.d. Ziff. 4, Gewährleistungsansprüche i.S.d. Ziff. 10 nicht bestehen. Ziff. 7. findet keine Anwendung.
3.5 FEMTO wird die Vertragsleistungen vorbehaltlich einer Erfüllung etwaiger vertraglichen und gesetzlichen Mitwirkungspflichten seitens des Vertragspartners innerhalb der im jeweiligen Individualvertrag schriftlich verbindlich vereinbarten Termine erbringen, ansonsten innerhalb angemessener Fristen. Bei von FEMTO nicht zu vertretenden Verzögerungen verschiebt sich der jeweilige Leistungszeitpunkt um den entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ein Rücktritt des Vertragspartners i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB ist nur unter der zusätzlichen Voraussetzung möglich, dass FEMTO die Verzögerung zu vertreten hat. FEMTO leistet Ersatz für Schäden aufgrund von Lieferverzögerungen ausschließlich unter den Voraussetzungen und nach den Bestimmungen der nachfolgenden Ziff. 9. Eine Entrichtung von Schadenspauschalen und/oder Vertragsstrafen ist ausgeschlossen.
3.6 Erfüllungsort für das Erbringen der Vertragsleistungen durch FEMTO ist der jeweilige Geschäftssitz von FEMTO. Ist Gegenstand des Individualvertrags ein Kauf und/oder eine Miete/Leihe der Vertragsprodukte bzw. eine Durchführung von Arbeiten nach Ziff. 3.3., wird FEMTO dem Vertragspartner die Versandbereitschaft der Vertragsprodukte in Textform anzeigen. Die Abholung der Vertragsprodukte hat durch den Vertragspartner auf dessen eigene Kosten binnen fünf (5) Werktagen ab Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft zu erfolgen; geschieht dies nicht, kann FEMTO die Einlagerung der Vertragsprodukte auf Kosten des Vertragspartners veranlassen.
3.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsprodukts geht mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Zwischen Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft und der Abholung durch den Vertragspartner bzw. eines im Auftrag des Vertragspartners handelnden Dritten schuldet FEMTO lediglich die Einhaltung derjenigen Sorgfalt, die FEMTO in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt („eigenübliche Sorgfalt“). 3.8 Es steht FEMTO frei, sich zur Erbringung der Vertragsleistungen sowie zur Anfertigung der Vertragsprodukte auch ohne die Zustimmung des Vertragspartners der Leistungen Dritter zu bedienen. FEMTO ist nicht dazu verpflichtet, den Vertragspartner über eine solche Beteiligung Dritter an der Leistungserbringung und/oder die Person des/der jeweiligen Dritten und/oder andere Daten im Zusammenhang mit der Person des/der jeweiligen Dritten zu informieren.
4. Zahlungen/Preise
4.1 Alle Preise, die von FEMTO angegeben werden, sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger weiterer Abgaben öffentlich-rechtlicher Natur. Etwaig von FEMTO auf die Vertragsleistungen gewährte Rabatte stehen unter der Bedingung der Zahlung innerhalb der jeweiligen Zahlungsfrist.
4.2 Von FEMTO in Rechnung gestellte Beträge sind mangels abweichender Regelung binnen 10 Werktagen, beginnend am Tage des Zugangs beim Vertragspartner ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung i.S.d. § 362 BGB ist der Eingang der geschuldeten Beträge auf dem, dem Vertragspartner mitgeteilten, Bankkonto von FEMTO. Abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB werden Zahlungen des Vertragspartners ohne Tilgungsbestimmung i.S.d
- 366 Abs. 1 BGB zunächst mit den innerhalb der letzten zwei Wochen vor Zahlungseingang fällig gewordenen Zahlungsforderungen verrechnet. Im Übrigen findet die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB Anwendung.
4.3 FEMTO steht es frei, die Leistungserbringung von einer Zahlung im Wege der Vorkasse abhängig zu machen. Sofern nach Abschluss des Individualvertrags ohne solche Vorkasseregelung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Vertragspartners aufkommen sollten, bspw. weil dieser mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt oder weil nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, FEMTOs Zahlungsanspruch zu gefährden, ist FEMTO dazu berechtigt, auch die noch auszuführenden Vertragsleistungen von einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung des Vertragspartners abhängig zu machen.
4.4 Bei Zahlungsverzug berechnet FEMTO Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Das Geltendmachen eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 FEMTO behält sich das Eigentum an sämtlichen Vertragsprodukten vor, solange FEMTO noch Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehen.
5.2 Der Vertragspartner hat das Vertragsprodukt ab Gefahrübergang auf eigene Kosten gut sichtbar mit einem Kennzeichen zu versehen, das auf das Eigentum von FEMTO hinweist, von Zugriffen Dritter frei zu halten und vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen. Der Vertragspartner hat FEMTO drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen, Ansprüche aus angeblichen Vermieterpfandrechten etc. sofort schriftlich mitzuteilen und trägt entstandene Interventionskosten von FEMTO.
5.3 Der Vertragspartner ist vorbehaltlich der Vereinbarungen im Individualvertragberechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die im Eigentum von FEMTO stehenden Vertragsprodukte („Vorbehaltsware“) gegenüber Dritten („Kunde“) zu verfügen. Er wird für den Fall der lediglich zeitweisen Allgemeine Geschäftsbedingungen der FEMTO Messtechnik GmbH AGB – Fassung 10. August 2023 Seite 2 von 4 Überlassung des Vertragsprodukts sicherstellen, dass auch der Kunde die dem Vertragspartner im Verhältnis zu FEMTO obliegenden Verpflichtungen stets beachtet. Liefert der Vertragspartner die Vorbehaltsware vor Bezahlung des Kaufpreises durch seinen Kunden, hat der Vertragspartner den Kunden auf den an der Ware bestehenden Eigentumsvorbehalt von FEMTO hinzuweisen. Der Vertragspartner tritt sämtliche ihm gegenüber dem Kunden infolge der Verfügung über die Vorbehaltsware zustehenden Zahlungsforderungen einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der Ansprüche von FEMTO aus der Geschäftsverbindung an FEMTO ab. FEMTO nimmt diese Abtretung an und ermächtigt den Vertragspartner zum Einzug dieser Zahlungsforderungen gegenüber seinem Kunden. Gerät der Vertragspartner mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, ist FEMTO berechtigt, diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug zu widerrufen. FEMTO ist unabhängig davon jederzeit berechtigt, die Forderungsabtretung dem Kunden des Vertragspartners offenzulegen und Zahlung an FEMTO zu verlangen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, FEMTO unverzüglich alle Unterlagen herauszugeben und Informationen zu erteilen, die zum Einzug der Forderungen notwendig sind.
5.4 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so gilt, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von FEMTO als Hersteller erfolgt und FEMTO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei FEMTO eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an FEMTO. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner, soweit die Hauptsache ihm gehört, FEMTO anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem vorstehend genannten Verhältnis.
5.5 Werden die Vertragsprodukte an einen Kunden ins Ausland verbracht und lässt das Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, keinen Eigentumsvorbehalt zu, erlaubt aber ähnliche Rechte, ist FEMTO berechtigt, diese Rechte geltend zu machen.
5.6 Übersteigt der Wert der vom Vertragspartner gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, wird FEMTO auf Verlangen des Vertragspartners überschüssige Sicherheiten nach Wahl von FEMTO freigeben oder deren Freigabe bewirken. Sollte FEMTO gesetzlich dazu verpflichtet sein, wird FEMTO die betroffenen Forderungen abweichend davon an einen Dritten übertragen. FEMTO wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten die berechtigten Belange des Vertragspartners berücksichtigen.
5.7 Zu Verpfändungen, Abtretungen und Sicherheitsübereignungen von Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Der Vertragspartner ist zudem dazu verpflichtet, die im Eigentum von FEMTO befindliche Vorbehaltsware fortschreitend zu erfassen und auf Anforderung von FEMTO jederzeit eine schriftliche aktuelle Übersicht zur Verfügung zu stellen, aus der der Lagerort der Vorbehaltsware eindeutig hervorgeht.
6. Nutzungsrechte an geistigem Eigentum FEMTO
6.1 Sämtliche Rechte des geistigen Eigentums und an Geschäfts- oder Betriebs–geheimnissen an oder im Zusammenhang mit dem Vertragsprodukt, den Vertragsleistungen und/oder dem Geschäftsbetrieb von FEMTO – insbesondere Marken, Designs, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Know-how – (zusammen „IP-Rechte“) stehen vorbehaltlich einer gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zulässigen Nutzung durch den Vertragspartner vollständig und alleine FEMTO und/oder Dritten zu, seitens derer FEMTO zur Nutzung berechtigt worden ist. Der Vertragspartner wird alle Handlungen unterlassen, die den Bestand der IP-Rechte und/oder deren Zuordnung zu FEMTO und/oder dem jeweiligen Dritten gefährden. Er ist insbesondere nicht berechtigt, IP-Rechte und/oder Teile der IP-Rechte zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung zu machen und/oder machen zu lassen. FEMTO bleibt zudem Inhaberin aller Rechte an den dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsleistung übergebenen Unterlagen, Skizzen und Entwürfen. Know-how der FEMTO schützt der Vertragspartner im selben Umfang wie eigenes Know-how gleicher Art vor Offenbarung, mindestens aber mit branchenüblichen Sicherungsmaßnahmen.
6.2 Der Vertragspartner erhält an den IP-Rechten ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das inhaltlich auf den im jeweiligen Individualvertrag geregelten Gebrauch der Vertragsleistungen durch den Vertragspartner beschränkt ist. Der sachliche, zeitliche und örtliche Umfang eines von FEMTO abgeleiteten Rechts zur Nutzung der IP-Rechte Dritter kann abweichend davon durch die Lizenzbestimmungen des Dritten – auf die FEMTO gesondert hinweisen wird – beschränkt oder erweitert sein. Ein Recht zur Bearbeitung, zum benchmarking, reverse engineering und/oder zur Dekompilierung von IP-Rechten besteht
unbeschadet etwaiger Wartung-, Instandhaltungs- und Reparaturverpflichtungen des Vertragspartners nicht. Der Vertragspartner ist zudem nur im Wege einer zulässigen Weiterveräußerung und/oder Gebrauchsüberlassung des Vertragsprodukts berechtigt, die am Vertragsprodukt bestehenden IP-Rechte zu vermieten, zu übertragen und/oder in sonstiger Weise unterzulizensieren.
6.3 Diese dem Vertragspartner eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen mit Beendigung des jeweiligen Individualvertrags durch Kündigung, Rücktritt und/oder Ablauf einer vereinbarten Vertragslaufzeit. Jedwede Nutzung der IP-Rechte hat ab Beendigung des Individualvertrags zu unterbleiben. Der Vertragspartner ist zudem dazu verpflichtet, FEMTO sämtliche Unterlagen herauszugeben und sämtliche Daten zu löschen, die ihm im Rahmen und/oder zum Zwecke der Umsetzung des beendeten Individualvertrags von FEMTO überlassen wurden, insbesondere technische Zeichnungen, Tabellen und Präsentationen. Das gilt nicht für solche Unterlagen und Daten, die er zur Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Individualvertrags eingeräumten und fortbestehenden Rechte benötigt und/oder zu deren Aufbewahrung er von Gesetzes wegen und/oder aufgrund behördlicher Anordnung verpflichtet ist.
7. Versicherung
7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vertragsprodukte ab Gefahrübergang und bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts von FEMTO /oder dem Ende der Nutzungsüberlassungsvereinbarung mit FEMTO zum Nennwert gegen die Risiken des Untergangs, Verlustes oder eine Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Elementarrisiken, Diebstahl und Leitungswasser, zu versichern und eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung auch auf Vertragsprodukte zu erstrecken, dies FEMTO jederzeit nachzuweisen und FEMTO auf Anfordern einen Sicherungsschein auszuhändigen. Eine Inbetriebnahme von Vertragsprodukten ist vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts erst ab Bestehen einer hinreichenden Versicherungsdeckung zulässig.
7.2 Der Vertragspartner tritt hiermit bereits jetzt alle Rechte aus den vorgenannten Versicherungen und seine Ansprüche gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherung unwiderruflich an FEMTO ab; FEMTO nimmt diese Abtretung an.
Ziff. 5.4 findet entsprechende Anwendung.
8. Einräumung von Nutzungsrechten durch den Vertragspartner / Gewährleistung
8.1 Der Vertragspartner räumt FEMTO alle zur vertragsgemäßen Wahrnehmung von Rechten und Pflichten seitens FEMTO – in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Sicht – erforderlichen Nutzungsrechte an seinen geistigen Schutzrechten und/oder den geistigen Schutzrechten Dritter ein.
8.2 Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Wahrnehmung der Nutzungsrechte gemäß Ziff. 8.1 durch FEMTO und/oder deren Beauftragte keine Rechte Dritter und/oder aus sonstigen Rechtsvorschriften – insbesondere Strafvorschriften, Vorschriften des Wettbewerbsrechts – verletzt. Sollten Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung derartiger Rechte oder Vorschriften gegen FEMTO und/oder deren Beauftragte vorgehen, wird der Vertragspartner FEMTO und/oder deren Beauftragte von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen und FEMTO und/oder deren Beauftragte die bei der Verteidigung gegen die Ansprüche entstandenen Rechtsverteidigungskosten ersetzen.
9. Haftung
9.1 FEMTO haftet für Schäden und Aufwendungen nur, soweit diese auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seitens FEMTO oder einer der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FEMTO beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden, die auf der Verletzung einer Pflicht beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), infolge einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2 Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz und der Datenschutzgrundverordnung bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
9.3 Im Haftungsfall beschränkt sich die Haftung von FEMTO in der Höhe auf den nach der Art des Geschäfts bei Geschäftsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
9.4 Sämtliche Haftungsansprüche gegen FEMTO verjähren nach sechs Monaten, sofern sie auf Pflichtverletzungen beruhen, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Vertragsleistung resultieren. Die Regelung des § 202 Abs.1 BGB bleibt unberührt.
10. Gewährleistung von FEMTO
10.1 Die Gewährleistung von FEMTO erstreckt sich auf die im jeweiligen Individualvertrag zugesicherten Eigenschaften der Vertragsleistung, ihre Eignung für den im Individualvertrag ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck sowie die für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsleistung erforderliche Rechtseinräumung und/oder Rechtsübertragung gemäß Ziff. 6. Eine Gewährleistung für die Kompatibilität und Funktion der Vertragsprodukte mit den Leistungen, Systemen oder Produkten Dritter und/oder des Vertragspartners übernimmt FEMTO nicht.
10.2 FEMTO wird den Vertragspartner durch Zurverfügungstellung einer für einen mit den grundlegenden Funktionen und dem Verwendungszweck der Vertragsprodukte hinreichend vertrauten Anwender gestalteten Betriebs- und Bedienungsanleitung bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der Vertragsprodukte unterstützen. Darüber hinausgehende Auskunftsverpflichtungen bestehen nicht. Eine Gewährleistung für das Bestehen und/oder den zukünftigen Bestand der IP-Rechte übernimmt FEMTO nicht.
10.3 Die Wahl des Nacherfüllungsmittels liegt im eigenen Ermessen von FEMTO. Ziff. 3.6. findet entsprechende Anwendung. Der Vertragspartner kann etwaige Gewährleistungsansprüche i.S.d. §§ 437 Nr. 2 und 3, 634 Nr. 2, 3 und 4 BGB erst Allgemeine Geschäftsbedingungen der FEMTO Messtechnik GmbH AGB – Fassung 10. August 2023 Seite 3 von 4 dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung durch FEMTO zweimal fehlgeschlagen ist und/oder FEMTO die Nacherfüllung endgültig verweigert hat. Die Rechte des Vertragspartners im Falle der Unmöglichkeit von Leistung und/oder Nacherfüllung i.S.d. § 275 BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz neben der Leistung werden ebenfalls nicht berührt.
10.4 Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Die Gewährleistung von FEMTO erstreckt sich unbeschadet der Regelung der Ziff. 10.1 insbesondere nicht auf einen vom Vertragspartner mit der Inanspruchnahme der Vertragsleistungen verfolgten Zweck/Erfolg außerhalb der Eigenschaften und des Verwendungszwecks der Vertragsleistungen gemäß Ziff. 10.1.
10.5 Beim Erwerb von Vertragsprodukten untersucht der Vertragspartner das Vertragsprodukt unverzüglich nach Übergabe und – wenn sich ein Mangel zeigt – rügt diesen unverzüglich, spätestens fünf (5) Arbeitstage nach Übergabe, unter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber FEMTO. Später entdeckte/erkannte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Arbeitstage nach Entdeckung durch denVertragspartner schriftlich zu rügen. Kommt der Vertragspartner den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, gilt das Vertragsprodukt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Eine Zurückweisung der Vertragsleistung wegen unwesentlicher Mängel ist nicht zulässig.
10.6 Die Gewährleistung von FEMTO erstreckt sich nicht auf Änderungen, Modifikationen und Einbauten, die der Vertragspartner an den Vertragsleistungen vornimmt sowie auf Sach- und/oder Rechtsmängel an den Vertragsleistungen, die zumindest auch durch derartige Änderungen, Modifikationen und Einbauten hervorgerufen werden.
10.7 Sämtliche Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche des Vertragspartners aufgrund eines Mangels, den FEMTO arglistig verschwiegen hat oder für den Fall, dass FEMTO eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Regelung des § 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Leistung von FEMTO resultieren, gilt Ziffer 9.4. dieser Bedingungen.
11. Pflichten des Vertragspartners
11.1 Soweit FEMTO zur vertragsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen auf eine Mitwirkung des Vertragspartners angewiesen ist, wird er FEMTO in dem jeweils erforderlichen Umfang unterstützen, insbesondere technische, rechtliche und bauliche Dokumente und/oder Informationen rechtzeitig nach Abschluss des Individualvertrags zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner wird FEMTO zudem jederzeit umgehend – im für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Umfang – Zugang zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Räumlichkeiten, Mitarbeitern, Beauftragten und Daten gewähren. Hierzu gehören insbesondere die relevanten Informationen/Daten zu dem vom Vertragspartner für die Vertragsprodukte vorgesehenen Verwendungszweck sowie zu den baulichen und technischen Gegebenheiten/Anlagen am Ort des Einsatzes der Vertragsleistungen, die FEMTO für das Erbringen der Vertragsleistungen benötigt. FEMTO wird dabei den Geheimhaltungsinteressen des Vertragspartners angemessen Rechnung tragen.
11.2 Der Vertragspartner wird entsprechend Ziff. 11.1 auch seine Mitarbeiter und Beauftragten anhalten und, sofern erforderlich, sicherstellen, dass solche Mitarbeiter und Beauftragten, die die für die zu erbringenden Vertragsleistungen relevanten Abläufe und Anwendungsfälle kennen und beherrschen, mit den benötigten fachlichen Qualifikation und in der benötigten Anzahl sowie im benötigten Umfang und der benötigten Zeit zur Verfügung stehen.
11.3 Soweit beim Erbringen von Vertragsleistungen besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu befolgen sind, wird der Vertragspartner FEMTO darüber unverzüglich informieren und eine vollständige Wiedergabe dieser Bestimmungen rechtzeitig vor Erbringen der Vertragsleistungen zur Verfügung stellen.
11.4 Der Vertragspartner wird sämtliche von FEMTO im Zusammenhang mit dem Erbringen von Vertragsleistungen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Informationen unverzüglich prüfen und FEMTO binnen drei Werktagen nach Erhalt alle ihm bekannten Umstände mitteilen, die einer ordnungsgemäßen/rechtzeitigen Leistungserbringung unter Einsatz dieser Unterlagen, Daten und Informationen entgegenstehen könnten.
11.5 Soweit Vertragsleistungen als Werkleistungen der Abnahme unterliegen, wird der Vertragspartner auf die Mitteilung der Abnahmereife durch FEMTO (i) binnen zehn (10) Werktagen die Abnahmeprüfung durchführen, (ii) FEMTO die Teilnahme an der Abnahmeprüfung ermöglichen und (iii) soweit die Vertragsleistung keine wesentlichen Mängel aufweist, die Abnahme unverzüglich schriftlich erklären. Die Abnahme gilt auch als erklärt, wenn der Vertragspartner (a) die Vertragsleistung in Betrieb nimmt oder (b) nicht innerhalb der vorstehenden Frist eine Abnahmeprüfung durchgeführt und FEMTO mindestens einen wesentlichen Mangel aufgezeigt hat.
11.6 Der Vertragspartner wird (unbeschadet einer etwaigen Mangel- oder Rechtsmangelhaftung) von FEMTO sicherstellen, dass die Vertragsleistungen ausschließlich in einer Weise genutzt werden, die keine Rechte Dritter und/oder sonstige Rechtsvorschriften – insbesondere Strafvorschriften, Vorschriften des Wettbewerbsrechts, öffentlich-rechtliche Vorschriften – verletzt. Sollten Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung derartiger Rechte oder Vorschriften gegen FEMTO vorgehen, wird der Vertragspartner FEMTO von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen und FEMTO die bei der Verteidigung gegen die Ansprüche entstandenen Rechtsverteidigungskosten ersetzen. Er stellt FEMTO frei von allen öffentlich- oder privatrechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträgen, Bußgeldern und Steuern, die aufgrund und/oder infolge der Nutzung der Vertragsleistungen sowie des Besitzes und/oder Gebrauchs der Vertragsleistungen anfallen.
11.7 Der Vertragspartner kann sich zur Wahrnehmung der ihm gegenüber FEMTO obliegenden Pflichten nur dann der Leistungen Dritter bedienen, wenn FEMTO dem schriftlich zustimmt. FEMTO ist zur Verweigerung der Zustimmung nur dann nicht berechtigt, wenn durch die Beteiligung des Dritten keine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen von FEMTO zu befürchten ist. Der Vertragspartner wird in jedem Falle den Dritten entsprechend den ihm gegenüber FEMTO aufgrund dieser Bedingungen und/oder dem Individualvertrag obliegenden Pflichten verpflichten.
11.8 Sofern der Vertragspartner seinen vorstehenden Pflichten nicht rechtzeitig, spätestens aber innerhalb der im jeweiligen Individualvertrag festgelegten Termine nachkommt, kann FEMTO eine angemessene Anpassung des im Individualvertrag vorgesehenen Zeitplans verlangen. Die entsprechenden Verzögerungen in der Leistungserbringung hat FEMTO nicht zu vertreten. FEMTO kann darüber hinaus eine vertragsgemäße Vergütung für denjenigen zeitlichen Mehraufwand verlangen, der infolge der Nichterfüllung der Pflichten des Vertragspartners entstanden ist.
12. Datenschutz
12.1 Die Parteien und in ihrem Auftrag tätige Dritte werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz in ihrer jeweils gültigen Fassung beachten.
12.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass FEMTO Kenntnis aller relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte erhält, die aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind. Im Verhältnis der Parteien zueinander ist der Vertragspartner allein verantwortlich für die Einhaltung von ihn betreffenden Gesetzen und Vorschriften über Datenschutz und Geheimhaltung.
13. Geheimhaltung/Vertraulichkeit
13.1 Der Vertragspartner wird alle im Rahmen der geschäftlichen Verbindung mit FEMTO erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (insbesondere Geschäftsunterlagen wie beispielsweise Präsentationen, technische Darstellungen, Leistungs- und Preisangebote, Leistungsberichte / Ergebnisauswertungen etc.) streng vertraulich behandeln und, soweit nicht zur Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gegenüber FEMTO erforderlich, nicht an Dritte weitergeben oder anderweitig nutzen.
13.2 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind alle Informationen und Unterlagen von FEMTO, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, insbesondere die Funktionen, Eigenschaften und Wirkprinzipien der Vertragsprodukte. Die vorstehenden Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen über die Beendigung des Individualvertrags hinaus fort. Sie gelten nicht für solche Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die dem Vertragspartner bereits vor Vertragsschluss bekannt oder der Öffentlichkeit zum jeweiligen Zeitpunkt der Weitergabe bekannt oder allgemein zugänglich waren.
14. Entsorgung von Altgeräten
14.1 Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf unseren Geräten bzw. auf den beiliegenden Informationsmaterialien weist darauf hin, dass diese Geräte kein normaler Hausabfall sind, sondern in einer geeigneten Sammelstelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte entsorgt werden müssen. Alle FEMTO Elektro- und Elektronikaltgeräte sind als unbedenklicher Elektroschrott eingestuft.
14.2 In Deutschland wird die Rückgabe von Elektroaltgeräten durch das Elektrogesetz geregelt. Der Gerätebesitzer ist verpflichtet, Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt von anderen Abfällen zu entsorgen. Eine Entsorgung über den normalen Hausmüll oder über kommunale Sammelstellen ist nicht zulässig.
14.3 Auf Wunsch des Gerätebesitzers nehmen wir alle von uns ausgelieferten Geräte, die unter das Elektrogesetz fallen, für eine ordnungsgemäße Entsorgung zurück. Dieses Rücknahmeangebot gilt nur für komplette, nicht demontierte Geräte, die frei von gefährlichen Kontaminationen sind und nicht mit sonstigem Müll vermischt wurden.
14.4 FEMTO trägt alle Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von FEMTO Altgeräten. Der Rücksender trägt die Kosten für den Transport seiner Elektro- und Elektronikaltgeräte zu uns.
14.5 Sofern alte Geräte mit personenbezogenen Daten versehen wurden, ist der Rücksender selbst für deren Entfernung verantwortlich.
14.6 Verzichtet der letzte Besitzer eines Gerätes darauf, es an uns zur Entsorgung zurück zu schicken, dann ist er verpflichtet, es auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen oder Individualverträgen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorgaben entgegenstehen.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen oder Individualverträgen ist Berlin, soweit der Vertragspartner Kaufmann gemäß § 38 ZPO ist. Klagt FEMTO, ist FEMTO auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Vertragspartners zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der FEMTO Messtechnik GmbH
16. Schlussbestimmungen
16.1 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für Vereinbarungen zur Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Abweichende Bestimmungen in individualvertraglichen Vereinbarungen genießen stets Vorrang gegenüber diesen Geschäftsbedingungen.
16.2 Der Vertragspartner darf Ansprüche gegen FEMTO nur nach deren schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen. § 354a Abs. 1 HGB bleibt hiervon unberührt.
16.3 Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner gegenüber Forderungen von FEMTO ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
AGB – Fassung 10. August 2023
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5. ZWECKE DER VERARBEITUNG
5.1. COOKIES
Die Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Cookies dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert.
Die meisten der von uns verwendeten Cookies sind so genannte “Session-Cookies”. Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Andere Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert bis Sie diese löschen. Diese Cookies ermöglichen es uns, Ihren Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Speicherung von Cookies zur technisch fehlerfreien und optimierten Bereitstellung seiner Dienste. Soweit andere Cookies (z.B. Cookies zur Analyse Ihres Surfverhaltens) gespeichert werden, werden diese in dieser Datenschutzerklärung gesondert behandelt.
5.2. SERVER-LOG-DATEIEN
Durch den Besuch der Website des Anbieters werden Informationen über den Zugriff (Browsertyp/Browserversion, verwendetes Betriebssystem, Referrer URL, Hostname des zugreifenden Rechners und Uhrzeit der Serveranfrage) auf dem Server des Providers gespeichert. Diese Daten gehören nicht zu den personenbezogenen Daten, sondern sind anonymisiert. Sie werden ausschließlich zu statistischen Zwecken ausgewertet.
Eine Weitergabe an Dritte, zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken, findet nicht statt.
Unsere Webseite verwendet keine Newsletter und keine sogenannten Social Media Plugins.
5.3. GOOGLE ADS
Unsere Webpräsenz nutzt das Google Conversion-Tracking. Google-Conversion-Tracking ist ein Dienst der Firma Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043 USA
Wenn Sie über eine von Google geschaltete Anzeige auf unsere Webseite gelangt sind, wird von Google Ads ein Cookie auf Ihrem Rechner gesetzt. Das Cookie für Conversion-Tracking wird gesetzt, wenn ein Nutzer auf eine von Google geschaltete Anzeige klickt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht Ihrer persönlichen Identifikation. Besuchen Sie bestimmte Seiten unserer Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können wir und Google erkennen, dass Sie als Nutzer auf eine unserer bei Google platzierten Anzeigen geklickt haben und zu unserer Seite weitergeleitet wurden. Die mit Hilfe der Cookies eingeholten Informationen dienen Google dazu, Besuchsstatistiken für unsere Website zu erstellen. Wir erfahren durch diese Statistik die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf unsere Anzeige geklickt haben und zudem, welche Seiten unserer Website vom jeweiligen Nutzer im Anschluss aufgerufen wurden. Wir bzw. andere über Google Ads Werbende erhalten jedoch keinerlei Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihres Browsers verhindern, etwa per Browser-Einstellung, die das automatische Setzen von Cookies generell deaktiviert oder speziell nur die Cookies von der Domain googleadservices.com blockiert.
Die diesbezügliche Datenschutzerklärung von Google erhalten Sie unter nachfolgendem Link: https://services.google.com/sitestats/de.html.
5.4. STELLENANZEIGEN / ONLINEBEWERBUNG
Ihre Bewerbungsdaten werden zum Zwecke der Abwicklung des Bewerbungsverfahrens u.a. elektronisch von uns verarbeitet. Die Verarbeitung geschieht insbesondere dann elektronisch, wenn Sie die Bewerbungsunterlagen auf dem elektronischen Wege, beispielsweise per E-Mail, an unsere Organisation übermitteln.
Folgt auf Ihre Bewerbung der Abschluss eines Anstellungsvertrages, so können Ihre übermittelten Daten zum Zwecke des üblichen Organisations- und Verwaltungsprozesses unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften von uns in Ihrer Personalakte gespeichert werden.
Die Löschung der von Ihnen übermittelten Daten erfolgt bei Zurückweisung Ihrer Stellenbewerbung automatisch zwei Monate nach Bekanntgabe der Zurückweisung.
Dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher Erfordernisse (beispielsweise der Beweispflicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) eine längere Speicherung notwendig ist oder wenn Sie einer längeren Speicherung in unserer Interessenten-Datenbank ausdrücklich zugestimmt haben.
5.5. UMGANG MIT KONTAKTDATEN
Nehmen Sie mit uns als Websitebetreiber durch die angebotenen Kontaktmöglichkeiten Verbindung auf, werden Ihre Angaben gespeichert, damit auf diese zur Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Anfrage zurückgegriffen werden kann.
6. RECHTSGRUNDLAGE DER VERARBEITUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind, wenn eine gesetzliche Regelung uns die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorschreibt oder Sie ausdrücklich in diese eingewilligt haben.
7. VERARBEITUNG AUFGRUND BERECHTIGTER INTERESSEN
Zur Wahrung sonstiger berechtigter Interessen ist es uns gesetzlich erlaubt personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
8. ÜBERMITTLUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN AN DRITTE
Wir übermitteln personenbezogene Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der Vertragsabwicklung notwendig ist, etwa an die mit der Lieferung der Ware betrauten Unternehmen oder das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut. Eine weitergehende Übermittlung der Daten erfolgt nicht bzw. nur dann, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne ausdrückliche Einwilligung, etwa zu Zwecken der Werbung, erfolgt nicht.
Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.
9. RECHTE DES NUTZERS
9.1. AUSKUNFT
Sie haben als Nutzer das Recht, auf Antrag eine kostenlose Auskunft darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert wurden. Sie haben außerdem das Recht auf Berichtigung falscher Daten und auf die Verarbeitungseinschränkung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Falls zutreffend, können Sie auch Ihr Recht auf Datenportabilität geltend machen.
9.2. LÖSCHUNG VON DATEN
Sofern Ihr Wunsch nicht mit einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Daten (z. B. Vorratsdatenspeicherung) kollidiert, haben Sie ein Anrecht auf Löschung Ihrer Daten. Von uns gespeicherte Daten werden, sollten sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr vonnöten sein und es keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen geben, gelöscht. Falls eine Löschung nicht durchgeführt werden kann, da die Daten für zulässige gesetzliche Zwecke erforderlich sind, erfolgt eine Einschränkung der Datenverarbeitung. In diesem Fall werden die Daten gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet.
9.3. WIDERSPRUCHSRECHT
9.3.1. WIDERSPRUCH
Falls wir Ihre personenbezogenen Daten aufgrund von einem berechtigten Interesse, sowohl unsererseits, als auch von einem Dritten, verarbeiten oder die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, haben Sie das Recht aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen.
Im Falle eines Widerspruchs verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn wir können zwingende, schutzwürdige Gründe nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder benötigen die Verarbeitung für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Das Widerspruchsrecht gilt in gleicher Weise für Direktwerbung und damit in Verbindung stehendem Profiling.
9.3.2. WIDERSPRUCH WERBEMAILS
Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, vor.
Nutzer dieser Webseite können von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu jeder Zeit widersprechen.
Wenn Sie eine Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen oder Fragen bzgl. der Erhebung, Verarbeitung oder Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten haben oder erteilte Einwilligungen widerrufen möchten, wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: Datenschutz@femto.de
9.4. BESCHWERDE BEI EINER ZUSTÄNDIGEN AUFSICHTSBEHÖRDE
Sollten Sie annehmen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html